308 Abs. 2 ZPO erreichen. 4.1.1 Im vorliegenden Fall wurde die Berufung teilweise zurückgezogen und nur das Begehren um Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids hinsichtlich Parteientschädigung (Verlegung und Bemessung) aufrechterhalten. Die Berufungsklägerin ist der Auffassung, damit sei das Berufungsverfahren als Beschwerdeverfahren fortzuführen; denn der Kostenentscheid sei selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar. 4.1.2 Im Gesetz findet sich keine Bestimmung, wonach das Berufungsverfahren als Beschwerdeverfahren fortzusetzen wäre, wenn nur noch die Anfechtung der vorinstanzlichen Prozesskostenverteilung aufrechterhalten bleibt.