4. 4.1 Erstinstanzliche Endentscheide sind mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Streitigkeiten deren Zulässigkeit nur dann gegeben ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 der Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272). Demgegenüber ist der Kostenentscheid selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO), selbst wenn es sich in der Hauptsache um eine berufungsfähige Angelegenheit handelt oder die Kostenfolgen für sich alleine bereits den erforderlichen Streitwert von CHF 10‘000.00 gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO erreichen.