Zufolge der Reduktion für das Summar- (50 Prozent) und das Rechtsmittelverfahren (50 Prozent) ergibt sich ein massgebendes oberinstanzliches Honorar von CHF 750.00. Die Auslagen belaufen sich gemäss den eingereichten Kostennoten auf insgesamt CHF 151.00 und geben zu keinen 11 Bemerkungen Anlass. Demnach ist der Beschwerdeführer zu verurteilen, den Beschwerdegegnern für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 973.10 (Honorar CHF 750.00, Auslagen CHF 151.00, MWST CHF 72.10) auszurichten.