Aufgrund der formellen Trennung der Beschwerdeverfahren, bedingt durch den Erlass eines Teilentscheids über die Parteientschädigung durch die Vorinstanz, ist bei einer gesamthaften Kostenverlegung von einem erhöhten gebotenen Zeitaufwand auszugehen. Gestützt auf diese Überlegungen rechtfertigt es sich, das volle Honorar entsprechend dem oberen Grenzwert des Tarifrahmens auf CHF 3‘000.00 festzusetzen. Zufolge der Reduktion für das Summar- (50 Prozent) und das Rechtsmittelverfahren (50 Prozent) ergibt sich ein massgebendes oberinstanzliches Honorar von CHF 750.00.