BSG 168.11). 24.4 Die Kammer erachtet die Schwierigkeit des Prozesses als durchschnittlich, gewichtet die Bedeutung der Streitsache jedoch für beide Parteien als hoch, da es letztlich um das Wiedererlangen der vollen Verfügungsgewalt über das Eigentum der Beschwerdegegner und die endgültige Aufgabe des vormaligen Mietobjektes des Beschwerdeführers ging. Aufgrund der formellen Trennung der Beschwerdeverfahren, bedingt durch den Erlass eines Teilentscheids über die Parteientschädigung durch die Vorinstanz, ist bei einer gesamthaften Kostenverlegung von einem erhöhten gebotenen Zeitaufwand auszugehen.