ZK 16 601). 24.3 Wie bereits erwähnt, rechtfertigt sich im Kostenpunkt eine gesamtheitliche Betrachtung aller gestellten Anträge. Bei einem Streitwert unter CHF 8‘000.00 beträgt das zuzusprechende Honorar gemäss Art. 5 Abs. 1 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) zwischen CHF 100.00 und CHF 3‘000.00, wobei in summarischen Verfahren 30 bis 60 Prozent davon zuzusprechen sind (Art. 5 Abs. 3 PKV). In Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar bis zu 50 Prozent des Honorars gemäss Art. 5 PKV, wobei in Beschwerdeverfahren mit geringem Aufwand höchstens 20 Prozent zuzusprechen sind (Art. 7 PKV).