10 falls über die Rechtmässigkeit der Festsetzung der erstinstanzlichen Parteientschädigung zu befinden war. Gemäss Art. 46 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) beträgt die Gerichtsgebühr bei Entscheiden über Beschwerden nach Art. 319 ff. ZPO zwischen CHF 300.00 und CHF 7‘500.00. Ausgehend von einem Streitwert von CHF 6‘400.00 ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1‘000.00 festzusetzen.