22. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer in allen Teilen und wird kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 23. Zu verlegen sind die Gerichtskosten für ein Beschwerdeverfahren betreffend Anfechtung eines Ausweisungsentscheids, wobei im Rahmen der Ausweisung eben-