Das Rechtsbegehren in der Hauptsache erweist sich somit als aussichtslos. Aus formellen Gründen unzulässige Rechtsmittelanträge müssen immer als aussichtslos angesehen werden. Der vom Beschwerdeführer oberinstanzlich geltend gemachte Antrag auf Aufhebung der richterlichen Festsetzung der Parteientschädigung hätte so nicht zum Urteil erhoben werden können und erweist sich damit ebenfalls als aussichtslos im Sinne von Art. 117 ZPO. 21. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 117 ZPO abzuweisen. V.