In der Hauptsache hat der Beschwerdeführer einen Exmissionsentscheid angefochten, der auf einer Kündigung beruht, deren Gültigkeit bereits zuvor rechtskräftig festgestellt worden ist. Aufgrund des Entscheids über die Gültigkeit der Kündigung vom 18. August 2016 musste der Beschwerdeführer spätestens nach unbenutztem Ablauf der Frist nach Art. 239 Abs. 2 ZPO mit einer Ausweisung rechnen. Unter diesen Umständen erweist sich der auf den 16. November 2016 angesetzte Räumungstermin ohne Weiteres als verhältnismässig. Das Rechtsbegehren in der Hauptsache erweist sich somit als aussichtslos.