20. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Für die Anfechtung der Hauptsache und des Kostenpunktes wurden separate uR-Gesuche gestellt. Zufolge einheitlicher Kostenausscheidung im Hauptverfahren ZK 16 577 beurteilt sich die unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Erfolgsaussichten aller gestellten Rechtsbegehren.