_ bleiben zu können. Damit hatte er bis zum gerichtlich angesetzten Räumungszeitpunkt am 16. November 2016 rund drei Monate Zeit, um sich eine neue Wohnung zu suchen und das Haus zu räumen. Dies ist ohne Weiteres verhältnismässig. 9 19. Die von der Vorinstanz angeordnete Ausweisung erfolgte nach dem Gesagten zu Recht, was zur Abweisung der dagegen gerichteten Beschwerde führt. IV.