Sodann hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, zum Ausweisungsgesuch Stellung zu nehmen und Beilagen einzureichen. 18.5 Im Übrigen erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig: Insoweit er wiederum eine mangelnde Bevollmächtigung des Rechtsvertreters der Beschwerdegegner moniert, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft verwiesen werden, mit denen sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt. Unerheblich sind sodann auch seine Ausführungen zur einseitigen Festsetzung des Rückgabetermins durch die Beschwerdegegner.