Diese Prüfung hat die Vorinstanz vorgenommen. Weiter ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer durch die formelle Behandlung als Vollstreckungsgesuch ein Nachteil entstanden ist. Sowohl das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen wie auch das Vollstreckungsverfahren sind Teil des Summarverfahrens (Art. 248 Bst. b sowie Art. 339 Abs. 2 ZPO) und unterliegen einheitlichen Regeln. Sodann hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, zum Ausweisungsgesuch Stellung zu nehmen und Beilagen einzureichen.