18.4 Sie kann jedoch unterbleiben, da die Vorinstanz im Ergebnis trotz Entgegennahme als Vollstreckungsgesuch ein Ausweisungsverfahren durchgeführt hat: Wurde die Gültigkeit der Kündigung rechtskräftig festgestellt, so liegt klares Recht im Sinne von Art. 257 ZPO vor. Das Ausweisungsgericht ist an das Ergebnis des vorangegangenen Anfechtungsverfahrens gebunden. Somit beschränkt sich die gerichtliche Prüfung im Wesentlichen auf die Angemessenheit der Ausweisungsfrist. Diese Prüfung hat die Vorinstanz vorgenommen.