8 in klaren Fällen entgegenstehe (Erwägung 8, pag. 49), ist offensichtlich falsch: Mit dem Entscheid vom 18. August 2016 wurde lediglich über die Rechtsgültigkeit der Kündigung befunden. Der Streitgegenstand war somit klarerweise nicht derselbe wie derjenige, welcher einem Ausweisungsverfahren zugrunde liegt.