Die Bemerkung des Beschwerdeführers, wonach es dem Entscheid vom 18. August 2016 an einer Verpflichtung zu einem Tun ermangle, trifft zu. Das Vorgehen der Beschwerdegegner, zwecks Erwirkung eines vollstreckbaren Räumungstitels ein Ausweisungsgesuch im Rechtsschutz in klaren Fällen zu stellen, ist daher nicht zu beanstanden. 18.2 Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die materielle Rechtskraft des Entscheids vom 18. August 2016 einem Ausweisungsbegehren im Verfahren auf Rechtsschutz