Der Vollstreckung bedürfen nur Entscheidungen, die auf Verurteilung zu einer Leistung, d.h. zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden lauten (BK ZPO-KELLERHALS, N 2 zu Art. 335 ZPO). Vorliegend hatten die Beschwerdegegner mit Entscheid vom 18. August 2016 einen über die Feststellung der Rechtsgültigkeit der Kündigung hinausgehenden Titel, welcher den Beschwerdeführer zur Räumung und Rückgabe des Hauses verpflichtet, noch gar nicht erwirkt (fehlender Vollstreckungstitel). Die Bemerkung des Beschwerdeführers, wonach es dem Entscheid vom 18. August 2016 an einer Verpflichtung zu einem Tun ermangle, trifft zu.