ZPO vollstreckt werden kann: Das Feststellungsurteil ist als solches der Vollstreckung nicht zugänglich, kann aber zum Ausgangspunkt einer Leistungsklage gemacht werden (GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage Zürich 1979, S. 211). Der Vollstreckung bedürfen nur Entscheidungen, die auf Verurteilung zu einer Leistung, d.h. zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden lauten (BK ZPO-KELLERHALS, N 2 zu Art.