18. Allerdings ist weiter fraglich, ob die Beschwerdegegner mit dem Rechtsschutz in klaren Fällen tatsächlich das falsche Verfahren gewählt haben. 18.1 Das ist ebenfalls zu verneinen: Der Entscheid vom 18. August 2016, welcher dem Gesuch der Beschwerdegegner um Ausweisung zugrunde liegt, enthält neben der Klageabweisung und der Abweisung weiterer Anträge lediglich die Feststellung, dass die am 13. Februar 2015 per Ende Mai 2015 ausgesprochene Kündigung rechtsgültig ist. Bereits aus diesem Grund hätte die Vorinstanz merken müssen, dass der erwähnte Entscheid nicht gemäss Art. 338 ff. ZPO vollstreckt werden kann: