Die Vorinstanz hätte auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen aufgrund des Vorliegens eines rechtskräftigen Entscheids nicht eintreten dürfen. 17.3 Fraglich ist somit, ob die vom Antrag der Beschwerdegegner abweichende Wahl des Vollstreckungsverfahrens gegen die Dispositionsmaxime verstösst. Das ist zu verneinen: Über die Zulässigkeit eines Gesuchs und damit auch über die Zulässigkeit des Verfahrens entscheidet das Gericht ungeachtet allfälliger Parteianträge. Die Prozessvoraussetzungen sind grundsätzlich der Parteidisposition entzogen (Art. 58 Abs. 2 ZPO;