7 17.2 Der Beschwerdeführer rügt diese Umdeutung bzw. Entgegennahme als Vollstreckungsgesuch und macht eine unrichtige Rechtsanwendung geltend, indem die Vorinstanz die Dispositionsmaxime verletzt habe, wonach einer Partei nicht mehr und nicht anderes zugesprochen werden dürfe, als von ihr verlangt. Die Vorinstanz hätte auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen aufgrund des Vorliegens eines rechtskräftigen Entscheids nicht eintreten dürfen.