Die Vorinstanz hat das Gesuch indes unter Hinweis auf Art. 57 ZPO (Rechtsanwendung von Amtes wegen) als Vollstreckungsgesuch entgegengenommen und erwogen, infolge materieller Rechtskraft des Entscheids vom 18. August 2016 sei ein (weiteres) Verfahren auf Rechtsschutz in klaren Fällen ausgeschlossen.