17. 17.1 Die Beschwerdegegner haben ihr Ausweisungsgesuch vom 21. September 2016 ausdrücklich als Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen betitelt und unter Ziff. II. «Formelles» ihrer Rechtschrift ausgeführt, zur Anwendung gelange das summarische Verfahren gemäss Art. 248 lit. b ZPO i.V.m. Art. 257 Abs. 1 ZPO, da die Voraussetzungen für den Rechtsschutz in klaren Fällen gegeben seien. Die Vorinstanz hat das Gesuch indes unter Hinweis auf Art.