Es sei für ihn unmöglich und unzumutbar gewesen, den Bestand seiner Fachbücher und Akten innerhalb von 14 Tagen zu zügeln, zumal er gehalten sei, die Vorschriften der Gesundheits- und Fürsorgedirektion betreffend Aufbewahrung von Akten einzuhalten. Zudem sei es ihm auch aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, dem vom Gericht festgesetzten Räumungstermin Folge zu leisten. 16.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.