Die Vorinstanz habe die Gerichtskosten ohne Angabe eines konkreten Streitwerts festgesetzt. Die tatsächlichen Nebenkosten seien jeweils aufgrund des Ergebnisses der Abrechnungsperiode festgesetzt worden und entsprächen nicht dem Akon- to-Betrag von CHF 200.00, was bei der Streitwertberechnung zu berücksichtigen sei. Es sei für ihn unmöglich und unzumutbar gewesen, den Bestand seiner Fachbücher und Akten innerhalb von 14 Tagen zu zügeln, zumal er gehalten sei, die Vorschriften der Gesundheits- und Fürsorgedirektion betreffend Aufbewahrung von Akten einzuhalten.