Während der Dauer des Mietverhältnisses von Dezember 2010 bis August 2016 habe er den vereinbarten Mietzins inkl. Nebenkosten stets bezahlt. Es treffe somit nicht zu, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachgekommen sei. Den Beschwerdegegnern sei kein Schaden entstanden. Ohnehin werde ein solcher von ihnen nicht nachgewiesen. Die Vorinstanz habe die Gerichtskosten ohne Angabe eines konkreten Streitwerts festgesetzt.