6 Aufgrund der Anfechtung der Kündigung sei er von der Weitergeltung des Mietvertrages bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens mit Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 18. August 2016 ausgegangen. Die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des erwähnten Entscheids werde von den Beschwerdegegnern nicht nachgewiesen. Während der Dauer des Mietverhältnisses von Dezember 2010 bis August 2016 habe er den vereinbarten Mietzins inkl. Nebenkosten stets bezahlt.