Sodann sei er dem Termin nicht widerrechtlich ferngeblieben, sondern habe die Beschwerdegegner mit Schreiben vom 12. September 2016 (GB 7) informiert, dass er aufgrund eines Arzttermins verhindert sei. Die vom Gericht für die Ausweisung angesetzte Frist von 14 Tagen sei unangemessen und verletzte den Grundsatz von Treu und Glauben.