a des Mietvertrages hätten die Vertragsparteien vereinbart, sich über den Zeitpunkt der Rückgabe des Mietobjekts rechtzeitig zu verständigen. Die einseitige Festsetzung des Rückgabetermins durch die Beschwerdegegner auf den 16. September 2016, 14.00 Uhr (GB 6), verstosse somit gegen die getroffene vertragliche Regelung. Sodann sei er dem Termin nicht widerrechtlich ferngeblieben, sondern habe die Beschwerdegegner mit Schreiben vom 12. September 2016 (GB 7) informiert, dass er aufgrund eines Arzttermins verhindert sei.