343 ZPO nicht möglich seien. Die Anwälte der Beschwerdegegner seien nicht gehörig bevollmächtigt gewesen, da die Vollmachtsurkunde vom 20. März 2015 nur von W.________ und nicht auch von seiner Ehegattin unterzeichnet worden sei. Ebenfalls fehle eine Unterschrift von Rechtsanwalt Sven Schöpfer. Die Feststellung, wonach das Mietobjekt im Eigentum der Beschwerdegegner stehe, sei falsch. Gemäss GB 3 sei W.________ Alleineigentümer. Gemäss Ziffer 11. a des Mietvertrages hätten die Vertragsparteien vereinbart, sich über den Zeitpunkt der Rückgabe des Mietobjekts rechtzeitig zu verständigen.