Indes äussere sich das Entscheiddispositiv überhaupt nicht über den beantragten Rechtsschutz in klaren Fällen. Ein Nichteintreten hätte sodann auch erfolgen müssen, weil die Voraussetzungen für den Rechtsschutz in klaren Fällen mangels liquidem Sachverhalt und klarer Rechtslage nicht vorgelegen hätten. Der Entscheid vom 18. August 2016 enthalte keine Verpflichtung zu einem Tun bzw. zu einer Leistung, weshalb Anordnungen gemäss Art. 343 ZPO nicht möglich seien.