Zudem sei ihm keine Frist zur Stellungnahme zur Behandlung als Vollstreckungsgesuch eingeräumt worden, was gegen seinen verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör verstosse. Die Vorinstanz hätte gestützt auf ihre eigene Begründung, dass eine abgeurteilte Sache vorliege, auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen nicht eintreten dürfen. Indes äussere sich das Entscheiddispositiv überhaupt nicht über den beantragten Rechtsschutz in klaren Fällen.