16. 16.1 Der Beschwerdeführer macht oberinstanzlich im Wesentlichen geltend, die Behandlung des Gesuchs um Rechtsschutz in klaren Fällen als Vollstreckungsgesuch verstosse gegen die Dispositionsmaxime gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht einer Partei nicht mehr und nicht anderes zusprechen dürfe, als diese verlange. Zudem sei ihm keine Frist zur Stellungnahme zur Behandlung als Vollstreckungsgesuch eingeräumt worden, was gegen seinen verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör verstosse.