5 dass der Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 1. November 2016 durch Rücknahme des Mietobjekts mittlerweile vollzogen worden ist (so auch das Bundesgericht, pag. 191). Mit diesem Vollzug wurden indes nur der Antrag des Beschwerdeführers um Bewilligung eines Vollstreckungsaufschubs und das in dieser Sache initiierte bundesgerichtliche Verfahren 4D_80/2016 gegenstandslos. Über die Rechtmässigkeit des angefochtenen Ausweisungsentscheids ist damit noch nicht befunden worden.