338 ff. ZPO entgegen und hielt fest, dass das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids ein (weiteres) Verfahren auf Rechtsschutz in klaren Fällen in derselben Sache aufgrund der materiellen Rechtskraft ausschliesse. Es erwog sodann, aufgrund der rechtskräftigen Kündigung erweise sich der weitere Verbleib des Beschwerdeführers im vormaligen Mietobjekt als widerrechtlich, weshalb das Vollstreckungsgesuch gutzuheissen sei. Für die Ausweisung sei eine angemessene Frist zu setzen. Das Gericht erachte eine Frist von 14 Tagen als angemessen, womit das Objekt bis am Mittwoch, 16. November 2016, 12.00 Uhr, zu räumen sei.