13. Ist zur Beurteilung eines Verfahrens ein Kollegialgericht zuständig, entscheidet die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter über die Gewährung er unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 13 Abs. 1 EG ZSJ). Die Behandlung durch das Kollegialgericht schadet aber nicht. Das uR-Gesuch des Beschwerdeführers (ZK 16 594) wird daher im Rahmen des vorliegenden Hauptverfahrens beurteilt. III.