11. Das Obergericht des Kantons Bern ist für die Beurteilung der mit Beschwerde weitergezogenen Streitigkeiten in jeder Hinsicht zuständig (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung, EG ZSJ; BSG 271.1). 12. Über Gesuche um Rechtsschutz in klaren Fällen entscheidet das Gericht im summarischen Verfahren (Art. 339 Abs. 2 ZPO, Art. 248 Bst. b ZPO). Wird ein im sum-