In einer solchen Konstellation vermag die separate Kostenfestsetzung kein neues Rechtsmittel zu schaffen. Im Rahmen der Überprüfung der Kostenverlegung als Teil des Kostenentscheids hat die Rechtsmittelinstanz auch über die Höhe der zuzusprechenden Parteientschädigung zu befinden. 10.2 Der Beschwerdeführer hat die im Nachgang zum Exmissionsentschied ergangene Verfügung betreffend Festsetzung der Parteientschädigung für das Exmissionsverfahren mit separater Eingabe vom 18. November 2016 ebenfalls angefochten. Diese bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ZK 16 601.