10. 10.1 Wird der Kostenentscheid zusammen mit der Hauptsache angefochten, so unterliegt er demselben Rechtsmittel wie diese (Art. 110 ZPO, e contrario; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, 7299 zu Art. 108 E ZPO). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Exmissionsentscheid angefochten. Als mitangefochten gelten muss diesfalls auch die vom Ausgang der Hauptsache abhängige Kostenverlegung gemäss Ziffer 4 des Dispositivs des Exmissionsentscheids. In einer solchen Konstellation vermag die separate Kostenfestsetzung kein neues Rechtsmittel zu schaffen.