3 9.2 Wie nachfolgend gezeigt wird, war das vorliegende Gesuch im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen und nicht im Vollstreckungsverfahren zu behandeln (vgl. Erwägung 18.1 hienach). 9.3 Beschlägt der Streit die Frage, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Räumung einer Liegenschaft im Verfahren nach Art. 257 ZPO gegeben sind, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf den durch die Verzögerung mutmasslich entstehenden Schaden abzustellen, unter der Hypothese, dass die Voraussetzungen einer Ausweisung im Verfahren nach Art.