7. Seitens des Beschwerdeführers gingen keine Bemerkungen zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner ein. Die Beschwerdegegner nahmen mit Eingabe vom 7. März 2017 zum uR-Gesuch des Beschwerdeführers Stellung (Verfahren ZK 16 594). 8. Die Kostennote von Rechtsanwalt C.________ datiert vom 7. März 2017 (pag. 203 ff.). II. 9. 9.1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272).