6. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. März 2017 wurde festgestellt, dass die amtlichen Akten dem Obergericht vom Bundesgericht retourniert worden sind. Sodann wurden die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner vom 14. November 2016 sowie das vom gleichen Tag datierende uR-Gesuch des Beschwerdeführers der jeweiligen Gegenpartei zugestellt. Betreffend Anfechtung der Exmission wurde kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet und den Parteien wurde ein schriftlicher Entscheid in Aussicht gestellt. Den Beschwerdegegnern wurde es freigestellt, zum uR-Gesuch des Beschwerdeführers eine Stellungnahme einzureichen (pag. 199 f.).