3. Mit Verfügung vom 10. November 2016 verurteilte das Regionalgericht Oberland den Beschwerdeführer gestützt auf Ziffer 4 des Entscheids vom 1. November 2016, den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von CHF 1‘275.75 zu bezahlen (pag. 103 f.). Die dagegen vom Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern erhobene Beschwerde inklusive uR-Gesuch bildet Gegenstand der Verfahren ZK 16 601/602. 4. Die Beschwerdegegner beantragten in der Hauptsache die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Exmissionsentscheids (Beschwerdeantwort vom 14. November 2016, pag. 137 ff.).