Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht (Verfahren 4D_80/2016). Aufgrund der am 22. Dezember 2016 erfolgten unbestrittenen Räumung des Mietobjekts schrieb das Bundesgericht das Beschwerdeverfahren betreffend Rechtmässigkeit der Verweigerung des Vollstreckungsaufschubs durch das Obergericht mit Verfügung vom 16. Februar 2017 infolge Gegenstandslosigkeit ab (pag. 183 ff.).