Unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner (Rechtsbegehren 5). 2.2 Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer um Aufschub der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids und – falls nötig – Anordnung von sichernden Massnahmen (Rechtsbegehren 2). Der zuständige Instruktionsrichter des Obergerichts wies den Antrag um Aufschub der Vollstreckbarkeit mit Verfügung vom 7. November 2016 ab (pag. 91 ff.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht (Verfahren 4D_80/2016).