ZPO und Ermächtigung der Beschwerdegegner zur Ersatzvornahme im Widerhandlungsfall (Ziffer 1 und 2 des Entscheiddispositivs). Die Gerichtskosten von CHF 300.00 wurden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Ziffer 3 Entscheiddispositiv) und dieser wurde verurteilt, den Beschwerdegegnern eine nach Eingang der Kostennote von Rechtsanwalt C.________ noch zu bestimmende Parteientschädigung auszurichten (Ziffer 4 Entscheiddispositiv; pag. 45 ff.).