Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (uR) für das Beschwerdeverfahren betreffend Exmission (ZK 16 549) Regeste: Art. 58 Abs. 2 ZPO: Über die Zulässigkeit eines Gesuchs und damit auch über die Zulässigkeit des Verfahrens entscheidet das Gericht ungeachtet allfälliger Parteianträge. Die Prozessvoraussetzungen sind der Parteidisposition entzogen (E. 17.3). Das Feststellungsurteil ist als solches der Vollstreckung nicht zugänglich.