Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Zivilkammer 1re Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 16 577 Beschwerde Hauptverfahren Telefon +41 31 635 48 02 ZK 16 594 uR Beschwerdeführer für ZK 16 577 Fax +41 31 635 48 14 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. März 2017 Besetzung Oberrichter Studiger (Referent), Oberrichter J. Bähler und Ober- richterin Pfister Hadorn Gerichtsschreiber Günther Verfahrensbeteiligte A.________ Gesuchsgegner/Beschwerdeführer gegen S. und W.________ vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Gesuchsteller/Beschwerdegegner Gegenstand Exmission Miete/Pacht Beschwerde gegen den Exmissionsentscheid des Regionalge- richts Oberland vom 1. November 2016 im Verfahren CIV 16 2786 (ZK 16 577) Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (uR) für das Beschwerdeverfahren betreffend Ex- mission (ZK 16 549) Regeste: Art. 58 Abs. 2 ZPO: Über die Zulässigkeit eines Gesuchs und damit auch über die Zuläs- sigkeit des Verfahrens entscheidet das Gericht ungeachtet allfälliger Parteianträge. Die Prozessvoraussetzungen sind der Parteidisposition entzogen (E. 17.3). Das Feststellungsurteil ist als solches der Vollstreckung nicht zugänglich. Zur Erwirkung eines vollstreckbaren Räumungstitels ist auch bei Vorliegen eines rechtskräftigen Ent- scheids über die Gültigkeit der Kündigung ein Ausweisungsverfahren durchzuführen (E. 18.1). Erwägungen: I. 1. Auf Gesuch von S. und W.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) hin verur- teilte das Regionalgericht Oberland A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Entscheid vom 1. November 2016, das 4-Zimmer-Haus an der Strasse XY.________ in E.________ bis spätestens Mittwoch, 16. November 2016, 12.00 Uhr, zu räumen und zu verlassen, unter Androhung der Straffolgen nach Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO und Ermächtigung der Beschwerdegegner zur Ersatzvornahme im Widerhandlungsfall (Ziffer 1 und 2 des Entscheiddispositivs). Die Gerichtskosten von CHF 300.00 wurden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Ziffer 3 Entscheiddispositiv) und dieser wurde verurteilt, den Beschwerdegegnern eine nach Eingang der Kostennote von Rechtsanwalt C.________ noch zu bestimmen- de Parteientschädigung auszurichten (Ziffer 4 Entscheiddispositiv; pag. 45 ff.). 2. 2.1 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Novem- ber 2016 (Postaufgabe am selben Tag) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern und beantragte dessen Aufhebung (Rechtsbegehren 1), unter Nichteintreten auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen (Rechtsbegehren 3) bzw. Abwei- sung der gesuchstellerischen Anträge I. 1. bis. 3. (Rechtsbegehren 4). Unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner (Rechtsbegeh- ren 5). 2.2 Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer um Aufschub der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids und – falls nötig – Anordnung von sichernden Mass- nahmen (Rechtsbegehren 2). Der zuständige Instruktionsrichter des Obergerichts wies den Antrag um Aufschub der Vollstreckbarkeit mit Verfügung vom 7. Novem- ber 2016 ab (pag. 91 ff.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht (Verfahren 4D_80/2016). Aufgrund der am 22. Dezember 2016 erfolgten unbestrittenen Räumung des Mietobjekts schrieb das Bundesgericht das Beschwerdeverfahren betreffend Rechtmässigkeit der Verweigerung des Vollstre- ckungsaufschubs durch das Obergericht mit Verfügung vom 16. Februar 2017 in- folge Gegenstandslosigkeit ab (pag. 183 ff.). 2 2.3 Mit separater Eingabe vom 14. November 2016 ersuchte der Beschwerdeführer das Obergericht des Kantons Bern um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (uR) für das Beschwerdeverfahren (Verfahren ZK 16 594). 3. Mit Verfügung vom 10. November 2016 verurteilte das Regionalgericht Oberland den Beschwerdeführer gestützt auf Ziffer 4 des Entscheids vom 1. November 2016, den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von CHF 1‘275.75 zu bezahlen (pag. 103 f.). Die dagegen vom Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern erhobene Beschwerde inklusive uR-Gesuch bildet Gegenstand der Verfahren ZK 16 601/602. 4. Die Beschwerdegegner beantragten in der Hauptsache die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Exmissionsentscheids (Beschwerdeantwort vom 14. November 2016, pag. 137 ff.). 5. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 ersuchten die Beschwerdegegner das Obergericht infolge der am 22. Dezember 2016 stattgefundenen Räumung des Mietobjekts um Abschreibung der Verfahren ZK 16 577 und ZK 16 601, inkl. Ab- schreibung der dazugehörigen uR-Verfahren (pag. 181a f.). 6. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. März 2017 wurde festgestellt, dass die amtlichen Akten dem Obergericht vom Bundesgericht retourniert worden sind. Sodann wurden die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner vom 14. Novem- ber 2016 sowie das vom gleichen Tag datierende uR-Gesuch des Beschwerdefüh- rers der jeweiligen Gegenpartei zugestellt. Betreffend Anfechtung der Exmission wurde kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet und den Parteien wurde ein schriftlicher Entscheid in Aussicht gestellt. Den Beschwerdegegnern wurde es frei- gestellt, zum uR-Gesuch des Beschwerdeführers eine Stellungnahme einzureichen (pag. 199 f.). 7. Seitens des Beschwerdeführers gingen keine Bemerkungen zur Beschwerdeant- wort der Beschwerdegegner ein. Die Beschwerdegegner nahmen mit Eingabe vom 7. März 2017 zum uR-Gesuch des Beschwerdeführers Stellung (Verfahren ZK 16 594). 8. Die Kostennote von Rechtsanwalt C.________ datiert vom 7. März 2017 (pag. 203 ff.). II. 9. 9.1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272). 3 9.2 Wie nachfolgend gezeigt wird, war das vorliegende Gesuch im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen und nicht im Vollstreckungsverfahren zu behandeln (vgl. Erwägung 18.1 hienach). 9.3 Beschlägt der Streit die Frage, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Räumung einer Liegenschaft im Verfahren nach Art. 257 ZPO gegeben sind, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf den durch die Verzögerung mutmasslich entstehenden Schaden abzustellen, unter der Hypothese, dass die Voraussetzungen einer Ausweisung im Verfahren nach Art. 257 ZPO verneint wer- den. Dieser Schaden besteht im hypothetisch anfallenden bzw. entgangenen Miet- wert für die Zeit, bis voraussichtlich ein Ausweisungsentscheid in einem Prozess im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren ergehen könnte (Urteile des Bundesge- richts 4D_79/2015 vom 22. Januar 2016 E. 1; 4A_152/2015 vom 8. Juni 2015 E. 1.2; 4A_449/2014 vom 19. November 2014 E. 2.1; 4A_622/2013 vom 26. Mai 2014 E. 2; 4A_273/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 1.2.2). Auszugehen ist von einer nor- mierten Dauer von 8 Monaten (Praxisfestlegung des Obergerichts des Kantons Bern zur Streitwertberechnung bei Exmissionsentscheiden vom 26. August 2016, Ziffer 2.5). 9.4 Gestützt auf den Bruttomietzins von CHF 800.00 (Gesuchsbeilage [GB] 4) beläuft sich der Streitwert des vorliegenden Ausweisungsverfahrens auf CHF 6‘400.00. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als zulässiges Rechtsmittel ge- gen den Exmissionsentscheid vom 1. November 2016 (Art. 319 Bst. a ZPO). 10. 10.1 Wird der Kostenentscheid zusammen mit der Hauptsache angefochten, so unter- liegt er demselben Rechtsmittel wie diese (Art. 110 ZPO, e contrario; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, 7299 zu Art. 108 E ZPO). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Exmissions- entscheid angefochten. Als mitangefochten gelten muss diesfalls auch die vom Ausgang der Hauptsache abhängige Kostenverlegung gemäss Ziffer 4 des Disposi- tivs des Exmissionsentscheids. In einer solchen Konstellation vermag die separate Kostenfestsetzung kein neues Rechtsmittel zu schaffen. Im Rahmen der Überprü- fung der Kostenverlegung als Teil des Kostenentscheids hat die Rechtsmittelin- stanz auch über die Höhe der zuzusprechenden Parteientschädigung zu befinden. 10.2 Der Beschwerdeführer hat die im Nachgang zum Exmissionsentschied ergangene Verfügung betreffend Festsetzung der Parteientschädigung für das Exmissionsver- fahren mit separater Eingabe vom 18. November 2016 ebenfalls angefochten. Die- se bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ZK 16 601. 11. Das Obergericht des Kantons Bern ist für die Beurteilung der mit Beschwerde wei- tergezogenen Streitigkeiten in jeder Hinsicht zuständig (Art. 6 Abs. 1 des Ein- führungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Ju- gendstrafprozessordnung, EG ZSJ; BSG 271.1). 12. Über Gesuche um Rechtsschutz in klaren Fällen entscheidet das Gericht im sum- marischen Verfahren (Art. 339 Abs. 2 ZPO, Art. 248 Bst. b ZPO). Wird ein im sum- 4 marischen Verfahren ergangener Entscheid angefochten, so beträgt die Beschwer- defrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Auf die frist- (Zustellung Entscheid an Beschwerdeführer am 2. November 2016 [pag. 57], Postaufgabe Beschwerde in der Hauptsache am 4. November 2016 [pag. 89]) und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 13. Ist zur Beurteilung eines Verfahrens ein Kollegialgericht zuständig, entscheidet die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter über die Gewährung er unentgeltli- chen Rechtspflege (Art. 13 Abs. 1 EG ZSJ). Die Behandlung durch das Kollegialge- richt schadet aber nicht. Das uR-Gesuch des Beschwerdeführers (ZK 16 594) wird daher im Rahmen des vorliegenden Hauptverfahrens beurteilt. III. 14. 14.1 Der Beschwerdeführer war Mieter des im Eigentum von W.________ stehenden 4- Zimmer-Hauses in der Gemeinde E.________ (GB 3 und 4). Die Beschwerdegeg- ner sprachen mit amtlichem Formular vom 13. Februar 2015 die Kündigung des Mietverhältnisses aus (GB 5), welche der Beschwerdegegner anfocht. Mit Ent- scheid vom 18. August 2016 stellte das Regionalgericht Oberland fest, dass die am 13. Februar 2015 per Ende Mai 2015 ausgesprochene Kündigung rechtsgültig ist (GB 2). Der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Da der Beschwerdeführer das Mietobjekt in der Folge weder räumte noch zurückgab, stellten die Beschwerde- gegner beim Regionalgericht Oberland mit Eingabe vom 21. September 2016 ein Exmissionsgesuch im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO; pag. 1 ff.). Dieses Gesuch bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 14.2 Das Regionalgericht nahm das Gesuch als Vollstreckungsgesuch gemäss Art. 338 ff. ZPO entgegen und hielt fest, dass das Vorliegen eines rechtskräftigen Ent- scheids ein (weiteres) Verfahren auf Rechtsschutz in klaren Fällen in derselben Sache aufgrund der materiellen Rechtskraft ausschliesse. Es erwog sodann, auf- grund der rechtskräftigen Kündigung erweise sich der weitere Verbleib des Be- schwerdeführers im vormaligen Mietobjekt als widerrechtlich, weshalb das Vollstre- ckungsgesuch gutzuheissen sei. Für die Ausweisung sei eine angemessene Frist zu setzen. Das Gericht erachte eine Frist von 14 Tagen als angemessen, womit das Objekt bis am Mittwoch, 16. November 2016, 12.00 Uhr, zu räumen sei. 14.3 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass das Mietobjekt in der Zwischenzeit, per 22. Dezember 2016, von den Beschwerdegegnern wieder in Besitz genommen werden konnte. Diese Tatsache hat auch das Bundesgericht in seiner Verfügung vom 16. Februar 2017 als erstellt erachtet (pag. 191). 15. Insoweit die Beschwerdegegner um Abschreibung der Beschwerdeverfahren ZK 16 577 und ZK 16 601 (inkl. dazugehöriger uR-Verfahren) vor Obergericht des Kan- tons Bern ersuchen, kann ihrem Antrag nicht entsprochen werden: Zwar trifft es zu, 5 dass der Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 1. November 2016 durch Rücknahme des Mietobjekts mittlerweile vollzogen worden ist (so auch das Bun- desgericht, pag. 191). Mit diesem Vollzug wurden indes nur der Antrag des Be- schwerdeführers um Bewilligung eines Vollstreckungsaufschubs und das in dieser Sache initiierte bundesgerichtliche Verfahren 4D_80/2016 gegenstandslos. Über die Rechtmässigkeit des angefochtenen Ausweisungsentscheids ist damit noch nicht befunden worden. Gleiches gilt für die Frage, ob die Vorinstanz die den Be- schwerdegegnern zugesprochene Parteientschädigung korrekt bestimmt hat (Ver- fahren ZK 16 601). 16. 16.1 Der Beschwerdeführer macht oberinstanzlich im Wesentlichen geltend, die Be- handlung des Gesuchs um Rechtsschutz in klaren Fällen als Vollstreckungsgesuch verstosse gegen die Dispositionsmaxime gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht einer Partei nicht mehr und nicht anderes zusprechen dürfe, als diese ver- lange. Zudem sei ihm keine Frist zur Stellungnahme zur Behandlung als Vollstre- ckungsgesuch eingeräumt worden, was gegen seinen verfassungsmässigen An- spruch auf rechtliches Gehör verstosse. Die Vorinstanz hätte gestützt auf ihre ei- gene Begründung, dass eine abgeurteilte Sache vorliege, auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen nicht eintreten dürfen. Indes äussere sich das Ent- scheiddispositiv überhaupt nicht über den beantragten Rechtsschutz in klaren Fäl- len. Ein Nichteintreten hätte sodann auch erfolgen müssen, weil die Voraussetzungen für den Rechtsschutz in klaren Fällen mangels liquidem Sachverhalt und klarer Rechtslage nicht vorgelegen hätten. Der Entscheid vom 18. August 2016 enthalte keine Verpflichtung zu einem Tun bzw. zu einer Leistung, weshalb Anordnungen gemäss Art. 343 ZPO nicht möglich seien. Die Anwälte der Beschwerdegegner seien nicht gehörig bevollmächtigt gewesen, da die Vollmachtsurkunde vom 20. März 2015 nur von W.________ und nicht auch von seiner Ehegattin unterzeichnet worden sei. Ebenfalls fehle eine Unterschrift von Rechtsanwalt Sven Schöpfer. Die Feststellung, wonach das Mietobjekt im Eigentum der Beschwerdegegner ste- he, sei falsch. Gemäss GB 3 sei W.________ Alleineigentümer. Gemäss Ziffer 11. a des Mietvertrages hätten die Vertragsparteien vereinbart, sich über den Zeitpunkt der Rückgabe des Mietobjekts rechtzeitig zu verständigen. Die einseitige Festsetzung des Rückgabetermins durch die Beschwerdegegner auf den 16. September 2016, 14.00 Uhr (GB 6), verstosse somit gegen die getroffene ver- tragliche Regelung. Sodann sei er dem Termin nicht widerrechtlich ferngeblieben, sondern habe die Beschwerdegegner mit Schreiben vom 12. September 2016 (GB 7) informiert, dass er aufgrund eines Arzttermins verhindert sei. Die vom Gericht für die Ausweisung angesetzte Frist von 14 Tagen sei unange- messen und verletzte den Grundsatz von Treu und Glauben. 6 Aufgrund der Anfechtung der Kündigung sei er von der Weitergeltung des Mietver- trages bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens mit Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 18. August 2016 ausgegangen. Die Rechts- kraft und Vollstreckbarkeit des erwähnten Entscheids werde von den Beschwerde- gegnern nicht nachgewiesen. Während der Dauer des Mietverhältnisses von Dezember 2010 bis August 2016 habe er den vereinbarten Mietzins inkl. Nebenkosten stets bezahlt. Es treffe somit nicht zu, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachgekommen sei. Den Beschwerdegegnern sei kein Schaden entstanden. Ohnehin werde ein solcher von ihnen nicht nachgewiesen. Die Vorinstanz habe die Gerichtskosten ohne Angabe eines konkreten Streitwerts festgesetzt. Die tatsächlichen Nebenkosten seien jeweils aufgrund des Ergebnis- ses der Abrechnungsperiode festgesetzt worden und entsprächen nicht dem Akon- to-Betrag von CHF 200.00, was bei der Streitwertberechnung zu berücksichtigen sei. Es sei für ihn unmöglich und unzumutbar gewesen, den Bestand seiner Fach- bücher und Akten innerhalb von 14 Tagen zu zügeln, zumal er gehalten sei, die Vorschriften der Gesundheits- und Fürsorgedirektion betreffend Aufbewahrung von Akten einzuhalten. Zudem sei es ihm auch aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, dem vom Gericht festgesetzten Räumungstermin Folge zu leis- ten. 16.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV; SR 101) verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 134 I 83, 88 E. 4.1 mit Hinweisen). Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu be- gründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforder- lich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 136 I 184, 188 E. 2.2.1; 133 III 439, 445 E. 3.3; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 III 28, 41 E. 3.2.4; 140 II 262, 274 E. 6.2). 17. 17.1 Die Beschwerdegegner haben ihr Ausweisungsgesuch vom 21. September 2016 ausdrücklich als Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen betitelt und unter Ziff. II. «Formelles» ihrer Rechtschrift ausgeführt, zur Anwendung gelange das summari- sche Verfahren gemäss Art. 248 lit. b ZPO i.V.m. Art. 257 Abs. 1 ZPO, da die Vor- aussetzungen für den Rechtsschutz in klaren Fällen gegeben seien. Die Vorinstanz hat das Gesuch indes unter Hinweis auf Art. 57 ZPO (Rechtsanwendung von Am- tes wegen) als Vollstreckungsgesuch entgegengenommen und erwogen, infolge materieller Rechtskraft des Entscheids vom 18. August 2016 sei ein (weiteres) Ver- fahren auf Rechtsschutz in klaren Fällen ausgeschlossen. 7 17.2 Der Beschwerdeführer rügt diese Umdeutung bzw. Entgegennahme als Vollstre- ckungsgesuch und macht eine unrichtige Rechtsanwendung geltend, indem die Vorinstanz die Dispositionsmaxime verletzt habe, wonach einer Partei nicht mehr und nicht anderes zugesprochen werden dürfe, als von ihr verlangt. Die Vorinstanz hätte auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen aufgrund des Vorliegens eines rechtskräftigen Entscheids nicht eintreten dürfen. 17.3 Fraglich ist somit, ob die vom Antrag der Beschwerdegegner abweichende Wahl des Vollstreckungsverfahrens gegen die Dispositionsmaxime verstösst. Das ist zu verneinen: Über die Zulässigkeit eines Gesuchs und damit auch über die Zulässig- keit des Verfahrens entscheidet das Gericht ungeachtet allfälliger Parteianträge. Die Prozessvoraussetzungen sind grundsätzlich der Parteidisposition entzogen (Art. 58 Abs. 2 ZPO; ZÜRCHER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2015 [nachfol- gend zit.: ZK ZPO-BEARBEITER], N 6 zu Art. 60 ZPO). Die Einhaltung der richtigen Verfahrensart (ordentliches, vereinfachtes, summarisches Verfahren) wird ebenfalls zu den Prozessvoraussetzungen gezählt (ZINGG, in: Berner Kommentar, Schweize- rische Zivilprozessordnung, Bern 2012 [nachfolgend zit.: BK ZPO-BEARBEITER], N 167 zu Art. 59 ZPO). Aufgrund der Prüfung der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO) schadet eine falsch bezeichnete Eingabe nicht, sofern sie den Formvorschriften für das richtige Verfahren entspricht. 18. Allerdings ist weiter fraglich, ob die Beschwerdegegner mit dem Rechtsschutz in klaren Fällen tatsächlich das falsche Verfahren gewählt haben. 18.1 Das ist ebenfalls zu verneinen: Der Entscheid vom 18. August 2016, welcher dem Gesuch der Beschwerdegegner um Ausweisung zugrunde liegt, enthält neben der Klageabweisung und der Abweisung weiterer Anträge lediglich die Feststellung, dass die am 13. Februar 2015 per Ende Mai 2015 ausgesprochene Kündigung rechtsgültig ist. Bereits aus diesem Grund hätte die Vorinstanz merken müssen, dass der erwähnte Entscheid nicht gemäss Art. 338 ff. ZPO vollstreckt werden kann: Das Feststellungsurteil ist als solches der Vollstreckung nicht zugänglich, kann aber zum Ausgangspunkt einer Leistungsklage gemacht werden (GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage Zürich 1979, S. 211). Der Vollstreckung bedürfen nur Entscheidungen, die auf Verurteilung zu einer Leistung, d.h. zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden lauten (BK ZPO-KELLERHALS, N 2 zu Art. 335 ZPO). Vorliegend hatten die Beschwerdegegner mit Entscheid vom 18. August 2016 einen über die Feststellung der Rechtsgültigkeit der Kündigung hinausgehenden Titel, welcher den Beschwerdeführer zur Räumung und Rückgabe des Hauses verpflichtet, noch gar nicht erwirkt (fehlender Vollstreckungstitel). Die Bemerkung des Beschwerdeführers, wonach es dem Entscheid vom 18. August 2016 an einer Verpflichtung zu einem Tun ermangle, trifft zu. Das Vorgehen der Beschwerdegegner, zwecks Erwirkung eines vollstreckbaren Räumungstitels ein Ausweisungsgesuch im Rechtsschutz in klaren Fällen zu stellen, ist daher nicht zu beanstanden. 18.2 Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die materielle Rechtskraft des Entscheids vom 18. August 2016 einem Ausweisungsbegehren im Verfahren auf Rechtsschutz 8 in klaren Fällen entgegenstehe (Erwägung 8, pag. 49), ist offensichtlich falsch: Mit dem Entscheid vom 18. August 2016 wurde lediglich über die Rechtsgültigkeit der Kündigung befunden. Der Streitgegenstand war somit klarerweise nicht derselbe wie derjenige, welcher einem Ausweisungsverfahren zugrunde liegt. In der Praxis- festlegung zur Streitwertberechnung bei Exmissionsentscheiden vom 26. August 2016 wird ausdrücklich festgehalten, dass auch bei rechtskräftiger Feststellung der Gültigkeit der Kündigung ein Ausweisungsverfahren durchzuführen und eine direk- te Vollstreckung (worunter nach Terminologie der Praxisfestlegung auch eine sol- che mit Gesuch zu verstehen ist) nicht möglich ist (Ziffer 3.3.2.). 18.3 Alleine gestützt auf die obenstehenden Ausführungen würde sich eine Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz rechtfertigen. 18.4 Sie kann jedoch unterbleiben, da die Vorinstanz im Ergebnis trotz Entgegennahme als Vollstreckungsgesuch ein Ausweisungsverfahren durchgeführt hat: Wurde die Gültigkeit der Kündigung rechtskräftig festgestellt, so liegt klares Recht im Sinne von Art. 257 ZPO vor. Das Ausweisungsgericht ist an das Ergebnis des vorange- gangenen Anfechtungsverfahrens gebunden. Somit beschränkt sich die gerichtli- che Prüfung im Wesentlichen auf die Angemessenheit der Ausweisungsfrist. Diese Prüfung hat die Vorinstanz vorgenommen. Weiter ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer durch die formelle Behandlung als Vollstreckungsgesuch ein Nachteil entstanden ist. Sowohl das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen wie auch das Vollstreckungsverfahren sind Teil des Summarverfahrens (Art. 248 Bst. b sowie Art. 339 Abs. 2 ZPO) und unterliegen einheitlichen Regeln. Sodann hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, zum Ausweisungsgesuch Stellung zu nehmen und Beilagen einzureichen. 18.5 Im Übrigen erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig: Insoweit er wiederum eine mangelnde Bevollmächtigung des Rechtsvertreters der Beschwerdegegner moniert, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft verwiesen werden, mit denen sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt. Unerheblich sind sodann auch seine Ausführungen zur einseitigen Festsetzung des Rückgabetermins durch die Be- schwerdegegner. Die Nichteinhaltung dieses Termins war für den Ausweisungs- entscheid nicht von Belang, da der Beschwerdeführer das Haus gestützt auf die Feststellung der Rechtsgültigkeit der auf den 31. Mai 2016 ausgesprochenen Kün- digung bereits zuvor hätte verlassen müssen. Da er dies nicht getan hatte, erwies sich sein Verbleib als widerrechtlich. Insoweit der Beschwerdeführer die gerichtlich angesetzte Räumungsfrist von 14 Tagen beanstandet und geltend macht, aufgrund seiner umfangreichen Behandlungsdokumentation und Fachliteratur sei ihm die Einhaltung dieser Frist nicht zumutbar gewesen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er spätestens nach Feststellung der Rechtsgültigkeit der Kündigung am 18. August 2016 nicht mehr darauf vertrauen konnte, im Haus in E.________ bleiben zu kön- nen. Damit hatte er bis zum gerichtlich angesetzten Räumungszeitpunkt am 16. November 2016 rund drei Monate Zeit, um sich eine neue Wohnung zu suchen und das Haus zu räumen. Dies ist ohne Weiteres verhältnismässig. 9 19. Die von der Vorinstanz angeordnete Ausweisung erfolgte nach dem Gesagten zu Recht, was zur Abweisung der dagegen gerichteten Beschwerde führt. IV. 20. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Für die Anfechtung der Hauptsache und des Kostenpunktes wur- den separate uR-Gesuche gestellt. Zufolge einheitlicher Kostenausscheidung im Hauptverfahren ZK 16 577 beurteilt sich die unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Erfolgsaussichten aller gestellten Rechtsbegehren. 20.1 Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Entscheidend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entsch- liessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4). 20.2 In der Hauptsache hat der Beschwerdeführer einen Exmissionsentscheid ange- fochten, der auf einer Kündigung beruht, deren Gültigkeit bereits zuvor rechtskräftig festgestellt worden ist. Aufgrund des Entscheids über die Gültigkeit der Kündigung vom 18. August 2016 musste der Beschwerdeführer spätestens nach unbenutztem Ablauf der Frist nach Art. 239 Abs. 2 ZPO mit einer Ausweisung rechnen. Unter diesen Umständen erweist sich der auf den 16. November 2016 angesetzte Räu- mungstermin ohne Weiteres als verhältnismässig. Das Rechtsbegehren in der Hauptsache erweist sich somit als aussichtslos. Aus formellen Gründen unzulässige Rechtsmittelanträge müssen immer als aus- sichtslos angesehen werden. Der vom Beschwerdeführer oberinstanzlich geltend gemachte Antrag auf Aufhebung der richterlichen Festsetzung der Parteientschädi- gung hätte so nicht zum Urteil erhoben werden können und erweist sich damit ebenfalls als aussichtslos im Sinne von Art. 117 ZPO. 21. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit mangels Vor- liegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 117 ZPO abzuweisen. V. 22. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer in allen Tei- len und wird kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 23. Zu verlegen sind die Gerichtskosten für ein Beschwerdeverfahren betreffend An- fechtung eines Ausweisungsentscheids, wobei im Rahmen der Ausweisung eben- 10 falls über die Rechtmässigkeit der Festsetzung der erstinstanzlichen Parteien- tschädigung zu befinden war. Gemäss Art. 46 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) beträgt die Gerichtsgebühr bei Entscheiden über Beschwerden nach Art. 319 ff. ZPO zwischen CHF 300.00 und CHF 7‘500.00. Ausgehend von einem Streitwert von CHF 6‘400.00 ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1‘000.00 festzusetzen. Diese Gebühr bewegt sich am unteren Grenzwert des Rahmentarifs, trägt aber den zahlreichen Rügen des Beschwerdeführers Rechnung, welche die Rechtsmittelinstanz soweit massgebend zu würdigen hatte. Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, zur Bezahlung aufzuerlegen. 24. 24.1 Der Beschwerdeführer ist weiter zu verurteilen, den Beschwerdegegnern für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung auszurichten. 24.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner macht für das Beschwerdeverfahren betreffend Anfechtung Exmission eine Parteientschädigung von CHF 3‘881.16 (Honorar CHF 3‘491.67, Auslagen CHF 102.00, MWST CHF 287.49) geltend (Kos- tennote vom 7. März 2016, pag. 203 ff.). Seine Kostennote für das Verfahren be- treffend Anfechtung der Parteientschädigung beläuft sich auf CHF 1‘321.92 (Hono- rar CHF 1‘175.00, Auslagen CHF 49.00, MWST CHF 97.92; vgl. Dossier ZK 16 601). 24.3 Wie bereits erwähnt, rechtfertigt sich im Kostenpunkt eine gesamtheitliche Betrach- tung aller gestellten Anträge. Bei einem Streitwert unter CHF 8‘000.00 beträgt das zuzusprechende Honorar gemäss Art. 5 Abs. 1 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) zwischen CHF 100.00 und CHF 3‘000.00, wobei in summarischen Verfahren 30 bis 60 Prozent davon zuzusprechen sind (Art. 5 Abs. 3 PKV). In Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar bis zu 50 Prozent des Honorars gemäss Art. 5 PKV, wobei in Beschwerdeverfahren mit geringem Aufwand höchstens 20 Prozent zuzusprechen sind (Art. 7 PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich die Parteientschädigung nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Be- deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes, KAG; BSG 168.11). 24.4 Die Kammer erachtet die Schwierigkeit des Prozesses als durchschnittlich, gewich- tet die Bedeutung der Streitsache jedoch für beide Parteien als hoch, da es letztlich um das Wiedererlangen der vollen Verfügungsgewalt über das Eigentum der Be- schwerdegegner und die endgültige Aufgabe des vormaligen Mietobjektes des Be- schwerdeführers ging. Aufgrund der formellen Trennung der Beschwerdeverfahren, bedingt durch den Erlass eines Teilentscheids über die Parteientschädigung durch die Vorinstanz, ist bei einer gesamthaften Kostenverlegung von einem erhöhten gebotenen Zeitaufwand auszugehen. Gestützt auf diese Überlegungen rechtfertigt es sich, das volle Honorar entsprechend dem oberen Grenzwert des Tarifrahmens auf CHF 3‘000.00 festzusetzen. Zufolge der Reduktion für das Summar- (50 Pro- zent) und das Rechtsmittelverfahren (50 Prozent) ergibt sich ein massgebendes oberinstanzliches Honorar von CHF 750.00. Die Auslagen belaufen sich gemäss den eingereichten Kostennoten auf insgesamt CHF 151.00 und geben zu keinen 11 Bemerkungen Anlass. Demnach ist der Beschwerdeführer zu verurteilen, den Be- schwerdegegnern für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 973.10 (Honorar CHF 750.00, Auslagen CHF 151.00, MWST CHF 72.10) auszurichten. 12 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdever- fahren ZK 16 577 wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Ihm wird hierfür noch separat Rechnung gestellt werden. 4. Der Beschwerdeführer wird verurteilt, den Beschwerdegegnern für das Beschwerde- verfahren eine Parteientschädigung von CHF 973.10 (Honorar CHF 750.00, Auslagen CHF 151.00, MWST CHF 72.10) auszurichten. 5. Zu eröffnen: - den Parteien, den Beschwerdegegnern v.d. ihren Anwalt Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Oberland Bern, 23. März 2017 Im Namen der 1. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Studiger Der Gerichtsschreiber: Günther Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid (Streitwert unter CHF 15‘000.00) kann innert 30 Tagen nach der schriftlichen Eröff- nung beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden wegen Verletzung verfas- sungsmässiger Rechte (Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG, SR 173.110). Falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Ta- gen nach der schriftlichen Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist besonders zu begründen und wird vom Bundesgericht als Zulassungsvoraussetzung geprüft. Beide Beschwerden müssen den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen und sind an folgende Adresse zu richten: Schweizerisches Bundesgericht, av. du Tribunal-Fédéral 29, 1000 Lausanne 14. Werden beide Beschwerden erhoben, so sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 13