5. Der Beschwerdeführer hat beim Obergericht des Kantons Bern zusätzlich zum geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.00 einen Betrag von CHF 5‘530.35 hinterlegt. Davon ist ein Betrag von CHF 5‘330.35 (Gerichts- und Konkurskostenvorschuss für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 2‘400.00 sowie Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten) aus der Gerichtskasse an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. Die Restanz der Hinterlegung in der Höhe von CHF 200.00 wird dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 6. Für das erstinstanzliche und das oberinstanzliche Verfahren wird keine Parteientschädigung gesprochen.